Unsere Satzung
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Transplant-Kids e.V. und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aurich eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Wiesmoor/Aurich.
§ 2 Zweck
1. Der Verein dient der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und verfolgt hierbei den Zweck:
a. Hilfen beim Umgang mit dem transplantierten Organ, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, anzubieten.
b. Gesundheitsfürsorge und Gesundheitsvorsorge im Bereich von transplantierten Kindern und Jugendlichen.
c. Aufklärung der Bevölkerung über Organspende und Organtransplantation, insbesondere im Bereich der Kinder und Jugendlichen.
d. Öffentlichkeitswirksame Aktionen um für das Thema Organspende zu sensibilisieren.
2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Mitwirkung bei der und Einflussnahme auf die Gesetzgebung in allen Fragen, die Transplantation und Organspende betreffen, insbesondere bei Kindern.
b. Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Teilnahme an nationalen und internationalen Sportveranstaltungen für Organtransplantierte
c. Organisation von Veranstaltungen und Seminaren die dem Satzungszweck entsprechen.
d. Herausgabe einer Mitglieder-Info (pdf-Datei per mail)
e. Der Verein wird dabei als Selbsthilfeorganisation für transplantierte Kinder und Jugendliche tätig.
3. Der Verein verfolgt auch mildtätige Zwecke im Sinne des §53 S. 1 Nr. 1 AO, indem er ausschließlich Personen selbstlos unterstützt, die infolge ihres körperlich, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Dieser ist am 1.1. eines Jahres zu entrichten.
3. Die Höhe des Beitrages für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung, für außerordentliche Mitglieder vom Vorstand, festgesetzt.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen.
2. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die die Ziele des Vereins unterstützen.
3. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten dem Antrag beizufügen. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
4. Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.
5. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereins und die von deren Organen gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie die Interessen des Vereins und deren Mitglieder wahrzunehmen.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod oder Ausschluss.
7. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Der erweiterte Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sechs Personen. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
3. Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben Beauftragte bestimmen.
4. Der Vorstand beschließt in nichtöffentlichen Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, per Telefax oder mit E-Mail einberufen und geleitet werden. Gäste können zugelassen werden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In dringenden Fällen kann auf form- und fristgerechte Ladung verzichtet werden.
5. Einer Sitzung bedarf es nicht, wenn die Vorstandsmitglieder schriftlich, mit Telefax, mit E-Mail oder mündlich per Telefonkonferenz einem schriftlich, mit Telefax oder mit E-Mail zugesandten Vorschlag eines Mitgliedes des Vorstandes mit der erforderlichen Mehrheit zustimmen. Mündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder auf den Vorschlag geantwortet haben.
6. Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als € 1.000 belasten, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Dies soll nur im Innenverhältnis gelten.
7. Der Vorstand hat die Aufgabe, über alle Angelegenheiten des Vereins zu beschließen, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Beschlussfassung bei Rechtsgeschäften über € 1.000,
c) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
d) Erstellung des Haushaltsplanes,
e) die Berufung der Mitglieder des Beirates,
f) Beschlussfassung über die Ordnungen,
g) Öffentlichkeitsarbeit.
§ 8a Der erweiterte Vorstand
1. Dem erweiterten Vorstand gehören der Vorstand nach § 8 und zusätzlich beratende Vorstandsmitglieder an. Ob ein erweiterter Vorstand gebildet wird und wie viele beratende Vorstandsmitglieder ihm angehören, entscheidet der Vorstand.
2. Beratende Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit berufen. Sie arbeiten ehrenamtlich. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des Vorstandes.
3. Beratende Vorstandsmitglieder werden zu den Sitzungen des Vorstandes geladen. Sie haben Teilnahme- und Rederecht, aber kein Stimmrecht.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 2/3 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.
6. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Finanzen
1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 11 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch einen von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Deutsche Transplantationsgesellschaft mit der Auflage dies nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung online am 25.04.2021 beschlossen und gilt ab dem Zeitpunkt der Genehmigung.